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Beschlussvorschlag:
Der außerplanmäßigen Aufwendung in Höhe von 18.794,35 € für die Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit wird zugestimmt.
Begründung:
Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG haben die Kommunen Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind, zu bilden.
Zu diesen Rückstellungen zählen nach § 45 Abs. 1 KomHKVO insbesondere auch Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit. Diese Zeiten der Freistellung umfassen u.a. die Ruhephase bei Altersteilzeit.
Ende des Jahres 2018 wurde eine Vereinbarung über Altersteilzeit geschlossen. Für die Haushaltsplanung 2019 erfolgte der Abschluss der Vereinbarung zu spät, um entsprechende Mittel im Haushaltsplan zu berücksichtigen.
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