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Vorlage - 007/2021  

Betreff: Corona - Kita-Entgelte
Status:öffentlich  
Verfasser:Frank Schmidt
Federführend:Fachbereich I - Zentrale Verwaltung   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Kita-Entgelte, Essensbeiträge und Frühstücksgeld werden für die Dauer der coronabedingten Schließung der Kitas nicht erhoben, sofern für ein Kind nicht die Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Notbetreuung ein sich an den regelmäßigen Entgelten orientierendes Entgelt zu erheben. Den kirchlichen Trägern wird empfohlen, entsprechend zu handeln.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

Die Niedersächsische Landesregierung hat nach Bewertung der durch den Corona-Virus bedingten Infektionslage ab dem 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 allen Kindertageseinrichtungen den Betrieb untersagt. Ausgenommen von der Untersagung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.

 

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

  • bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist,
  • bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
  • die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden.

 

Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall.

 

Dies vorausgeschickt haben sich die Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Hildesheim in ihrer Sitzung am 14.01.2021 darauf verständigt, dass die Betreuungsentgelte ab dem 11.01.2021 bis vorerst zum 31.01.2021 für Kinder, die keinen Notbetreuungsplatz in Anspruch nehmen, nicht mehr erhoben werden. Bei einer weiteren Untersagung des Kita-Betriebes über den 31.01.2021 hinaus soll ab dem 01.02.2021 bis zur Aufhebung der Untersagung des Kita-Betriebes entsprechend verfahren werden.

 

Bereits seit Mitte Dezember 2020 fand in den Kindertagesstätten eine Einschränkung des regulären Betriebes statt. Grundsätzlich hatten die Sorgeberechtigten die Möglichkeit, ihre Kinder regulär in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Allerdings wurde seitens der Landesregierung aufgrund der Kontaktreduzierung an die Sorgeberechtigten appelliert, ihr Kind möglichst nicht in die Betreuung zu geben. Eine große Anzahl Sorgeberechtigte haben daher über die Weihnachtsfeiertage und in der ersten Woche des Jahres ihr Kind nicht in eine Kita gebracht.

 

Ab dem 11.01.2021 müssen erneut viele Sorgeberechtigte die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen oder neu organisieren, da den Kindertagesstätten, mit Ausnahme einer Notbetreuung, bis zunächst zum 31.01.2021 der Betrieb untersagt wurde. Zudem haben Familien mitunter erhebliche Minderungen ihrer Einkünfte durch Kurzarbeitergeld, unbezahlten Urlaub, etc. hinzunehmen. 

 

Aus den genannten Gründen wird empfohlen, bei jenen Sorgeberechtigten, die ihr Kind seit dem 11.01.2021 nicht im Rahmen der Notbetreuung betreuen lassen, zunächst für den Monat Januar (anteilig ab 11. des Monats) auf die Entgelte und auch auf den Essensbeitrag und ein evtl. vereinbartes Frühstücksgeld zu verzichten. Im Falle der Verlängerung der Betriebsuntersagung über den Januar hinaus wäre dieser Verzicht auch zu verlängern.

 

Die Bürgermeister der Kommunen im Landkreis Hildesheim haben mit der Kreisverwaltung abgesprochen, dass diese den politischen Gremien des Landkreises Hildesheim die hälftige Teilung der Einnahmeausfälle zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Landkreis Hildesheim vorschlägt.

 

Sorgeberechtigte, die ihr Kind in der Notbetreuung betreuen lassen, sollen ein angemessenes Entgelt entrichten. Dieses soll auf der Basis des monatlichen Entgelts stundenweise erhoben werden.

 

 


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2


 

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