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Vorlage - 018/2014  

Betreff: Festlegung einer Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
Status:öffentlich  
Verfasser:Birgit Hacker
Federführend:Fachbereich II - Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorbereitung
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Vorbereitung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:  

 

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne von § 12 Abs. 1 GemHKVO sind Investitionen mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von netto mindestens 100.000 €.

 

 


Begründung:

 

§ 12 Abs. 1 der Gemeindehaushalts- und kassenverordnung (GemHKVO) trifft folgende Regelungen für Investitionen:

 

(1) 1 Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

2 Vor Beginn einer Investition von unerheblicher Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

 

(2) 1 Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligungen Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind.

2 Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

 

(3) 1 Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig.

2 Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.

 

Dies gilt ebenso für Investitionsmaßnahmen.

 

Für die Gestaltung eines strukturierten Verfahrens in der Verwaltung und zur Entscheidungsfindung in der Politik ist zunächst eine Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung festzulegen. Anlässlich der aktuellen Überprüfungen hält die Verwaltung eine Wertgrenze von 100.000 € für geeignet und praktikabel.

 

 

Weiterhin erfordern die Bestimmungen des § 12 GemHKVO eine detaillierte Vorbereitung zur Entscheidungsfindung.

Hierzu stellt die Verwaltung das Ergebnis des Wirtschaftlichkeitsvergleichs, Planungsstände, jahresbezogene Kosten und jährliche Folgekosten dar. Eine Vorbereitung in den Fachausschüssen mündet dann in eine Entscheidung durch Verwaltungsausschuss und Rat im Rahmen der jeweiligen Haushaltsbeschlüsse.

 

Für alle übrigen –geringwertigen- Investitionen erstellen die Fachbereiche Folgekostenberechnungen auf der Grundlage der Ergebnisrechnung.


Anlage/n:

 

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