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Vorlage - 086/2021  

Betreff: Verzicht auf die Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2020 sowie der dazugehörigen Kapitalflussrechnungen für die Haushaltsjahre 2013 bis einschließlich 2021
Status:öffentlich  
Verfasser:Ronja Lindenberg
Federführend:Fachbereich II - Finanzen   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Finanzen, Nachhaltigkeit und Feuerschutz Vorbereitung
09.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Finanzen, Nachhaltigkeit und Feuerschutz ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Entscheidung
15.12.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Auf die Aufstellung von konsolidierten Gesamtabschlüssen für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2020 sowie der dazugehörigen Kapitalflussrechnungen für die Haushaltsjahre 2013 bis einschließlich 2021 wird gemäß § 179 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) verzichtet.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Allgemeine Erläuterungen:

 

Mit der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesen zum 01.01.2006 wurden die Kommunen zur Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses verpflichtet. Hierdurch ist der Jahresabschluss der Gemeinde Algermissen mit den Jahresabschlüssen bestimmter ausgegliederter Unternehmen zusammen zu fassen. Dieses ermöglicht einen Gesamtüberblick über den Kernhaushalt der Gemeinde und dieser ausgegliederten Bereiche.

 

Entsprechend des § 128 Abs. 5 NKomVG haben Kommunen eine Vollkonsolidierung nach Maßgabe der §§ 300 bis 309 Handelsgesetzbuch (HGB) durchzuführen, wenn Aufgabenträger unter einem beherrschenden Einfluss der Kommune stehen. Ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Kommune eine Mehrheit der Stimmrechte innehat, d.h. der Anteil der Kommune an einem verselbstständigten Aufgabenträger ist größer als 50%.

 

Ferner erfolgt eine Konsolidierung mit Aufgabenträgern die unter maßgeblichen Einfluss stehen. Ein maßgeblicher Einfluss liegt vor, wenn die Gemeinde Algermissen mindestens den fünften Teil (20%) und höchstens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. Sind Beteiligungen weder beherrschend noch maßgeblich, das heißt der Anteil der Stimmrechte liegt unter 20 %, dann brauchen diese Beteiligungen wegen Unwesentlichkeit nicht im konsolidierten Gesamtabschluss berücksichtigt werden.

 

Zu den Aufgabenträgern zählen unter anderem die Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, die gemeinsamen kommunalen Anstalten und die Zweckverbände an denen die Gemeinde Algermissen beteiligt ist sowie die kommunalen Anstalten.

 

Die Gemeinde Algermissen ist an folgenden Unternehmen beteiligt:

 

kwg Kreiswohnbaugesellschaft Hildesheim mbH mit einem Beteiligungsverhältnis von 0,2 %

Volksbank eG mit 24 Anteilen zu je 50,00 € (insgesamt 1.200,00 €)

Energieversorgung Hildesheimer Land AöR mit einem Beteiligungsverhältnis von 7,3%.

 

Bei allen Beteiligungen liegt der Stimmrechtsanteil, sofern vorhanden, unter 20 % und ist daher unwesentlich. Diese Beteiligungen werden daher im Rahmen einer möglichen Konsolidierung nicht berücksichtigt.

 

Ferner hält die Gemeinde Algermissen 52% der Anteile an folgenden verbundenen Unternehmen:

 

ABEG Baulandentwicklung Beteiligungsgesellschaft mbH Algermissen

ABEG Baulandentwicklungsgesellschaft mbH Algermissen GmbH & Co. KG

 

Infolgedessen wäre ein Gesamtabschluss im Rahmen der Vollkonsolidierung zu erstellen, da die Gemeinde Algermissen einen beherrschenden Einfluss auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt.

 

Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Mit Schreiben vom 03.04.2020 veröffentlicht das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport folgende Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses:

 

„Von untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabeträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen.

 

Über diese Empfehlungen hinaus, müssen die Kommunen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der untergeordneten Bedeutung nach ihren individuellen Gegebenheiten auslegen. Die im Ergebnis der eigenen Prüfung festgelegten Schwellenwerte zur Aufstellungspflicht können dabei sowohl unterhalb als auch oberhalb der empfohlenen Prozentwerte liegen.“

 

Wird im Rahmen der vorgenannten Prüfung festgestellt, dass die Abschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sind und auf die Erstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden soll, schreibt das MI nachfolgendes Verfahren vor:

 

Die Feststellung, ob infolge untergeordneter Bedeutung auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses verzichtet werden kann, ist in einem verwaltungsinternen Vermerk zu dokumentieren, welcher durch das Rechnungsprüfungsamt zu bestätigen ist. Nach erfolgter Bestätigung ist der Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses durch den Gemeinderat zu beschließen. Ferner ist die Kommunalaufsicht über die Beschlussfassung zu informieren.

 

Gemäß Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften ist der konsolidierte Gesamtabschluss erstmalig verpflichtend ab dem Haushaltsjahr 2012 und die Kapitalflussrechnung ab dem Haushaltsjahr 2013 beizufügen.

 

 

Änderung der Rechtslage:

 

In seiner Sitzung am 13. Oktober 2021 hat der Niedersächsische Landtag ein Gesetz zur Änderung des NKomVG beschlossen, welches am 01.11.2021 in Kraft getreten ist.

 

Mit dem neu gefassten § 179 Abs. 1 NKomVG wird den Kommunen freigestellt, konsolidierte Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis einschließlich 2020 sowie der beizufügenden Kapitalflussrechnungen für die Haushaltsjahre 2013 bis einschließlich 2021 zu erstellen.

 

Der konsolidierte Gesamtabschluss ist nunmehr spätestens verpflichtend für das Haushaltsjahr 2021 unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen aufzustellen. Die Kapitalflussrechnung ist dem Gesamtabschluss spätestens ab dem Haushaltsjahr 2022 beizufügen.

 

Bisherige Überprüfungen der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hinsichtlich der untergeordneten Bedeutung der betroffenen Beteiligungen unter Anwendung der Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.04.2020 ergaben, dass die Abschlüsse der ABEG Baulandentwicklung Beteiligungsgesellschaft mbH Algermissen und der ABEG Baulandentwicklungsgesellschaft mbH Algermissen GmbH & Co. KG im Verhältnis zur Vermögens-, Ertrags-, und Finanzlage der Gemeinde Algermissen von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Somit ist eine wesentliche Veränderung der Darstellung der Vermögens- Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Algermissen durch einen Gesamtabschluss nicht zu erwarten.

 

Infolgedessen wurde bereits, vor Änderung der Rechtslage, ein Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses, entsprechend der Vorgaben des MI, angestrebt und ein entsprechender Vermerk an das Rechnungsprüfungsamt zur Bestätigung versandt.

 

Durch die Änderung des NKomVG wird nunmehr vorgeschlagen von den Regelungen des § 179 Abs. 1 NKomVG Gebrauch zu machen und auf die Aufstellung zu verzichten. Hierdurch wird das aufwändige Verfahren entbehrlich.

 

Der Verzicht auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG durch den Gemeinderat zu beschließen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2


 

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