Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Vorlage - 070/2021  

Betreff: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
Status:öffentlich  
Verfasser:Markus Peisker
Federführend:Fachbereich III - Bürgerservice   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Entscheidung
15.12.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Finanzen, Nachhaltigkeit und Feuerschutz Vorbereitung
09.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Finanzen, Nachhaltigkeit und Feuerschutz ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Entwurf Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Gebührenkalkulation FA. Heyder + Partner
Hilfeleistungssatzung Freiwillige Feuerwehr Algermissen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:


Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird in der vorgelegten Fassung samt der Anlage Kosten- und Gebührentarif beschlossen. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Algermissen über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Algermissen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben samt Kosten- und Gebührentarif vom 13. Dezember 1999, zuletzt geändert am 19. Dezember 2007, außer Kraft.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Die Gemeinde Algermissen kann für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 5 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) erheben. Erforderlich hierfür ist eine entsprechende Gebührensatzung. Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG). Nach § 5 des NKAG sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dies setzt eine Gebührenkalkulation voraus.

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Algermissen  außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben samt Kosten- und Gebührentarif wurde am 13. Dezember 1999 erlassen und zuletzt am 19. Dezember 2007 geändert. Den darin festgesetzten Werten lag keine Gebührenkalkulation zugrunde, sondern sie wurde damals anhand von Richtwerten anderer Kommunen im Landkreis Hildesheim festgelegt. Dieses entspricht nicht der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechung und ist daher vom Grundsatz anfechtbar, mit der Folge das entsprechende Gebührenbescheide der Gemeinde Algermissen rechtswidrig sein könnten. Zudem hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hildesheim wiederholt auf die zu geringen Gebühreneinnahmen in diesem Bereich hingewiesen.

Vor diesen Hintergründen wurde die Durchführung einer Gebührenkalkulation für den Bereich Feuerwehrwesen durch die Beraterfirma Heyder & Partner beauftragt. Eine umfangreiche Datensammlung zu Fahrzeugen und Feuerwehrangehörigen sowie deren Einsatzstunden, Anlagenachweise, Haushaltsrechnungen und Angaben zu den Feuerwehrliegenschaften wurden seitens der Verwaltung zusammengestellt, ausgewertet und der Beraterfirma übermittelt.   Hierzu wurden die Ausgaben sowie Aufwendungen der Haushaltsjahre 2017 bis 2020 zu Grunde gelegt und ein Jahresdurchschnitt gebildet. In diesem Zeitraum erhaltene Zuweisungen und Zuschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt. Die Einsatzzeiten wurden den Einsatzberichten der Ortsfeuerwehren sowie den Protokollen der Feuerwehreinsatzleitstelle entnommen. Berücksichtigt wurden alle Einsätze, unabhängig davon, ob sie gesetzlich kostenfrei oder aber gebührenpflichtig waren. Mit dieser Vorgehensweise wird gewährleistet, dass auch gesetzlich kostenfreie Einsätze bei der Gebührenkalkulation hinreichend berücksichtigt werden. Damit wird auch sichergestellt, dass Vorhaltekosten des Feuerschutzes in die Gebührenkalkulation einfließen. Da die Kosten und Einsatzzeiten über einen Zeitraum von vier Jahren betrachtet wurden, konnte ein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden, welches die Angabe eines Stundensatzes je Einheit ermöglicht. Nach der nunmehr vorliegenden Kalkulation, die für einen dreijährigen Kalkulationszeitraum entsprechend den Vorgaben des NKAG Grundlage für die in der Satzung festzulegenden Gebühren ist,  ist  eine erhebliche Gebührenerhöhung notwendig, um eine Kostendeckung erreichen zu können. Dies gilt sowohl für den Personal- und den Fahrzeugeinsatz sowie bei Fehlalarmierungen der Feuerwehren. Zudem wurden die Fahrzeuge nach ihrer Art und Größe in Fahrzeuggruppen eingeteilt. Hierdurch soll die Ungleichbehandlung von Gebührenpflichtigen bei gleichen Gefahrenlagen vermieden werden. Bisher einzeln erfasste Gebührentatbestände für Ausrüstungsgegenstände wurden der jeweiligen Fahrzeugbeladung zugeordnet und bei der Kalkulation für die jeweiligen Fahrzeuggruppen berücksichtigt.

Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG, dem Kostendeckungsgebot, stellt § 29 Abs.2 Satz 1 NBrandSchG die Gebührenerhebung bewusst ins Ermessen der Kommunen. Aufgrund der geltenden allgemeinen haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen darf nicht generell auf die Gebührenerhebung verzichtet werden. Es folgt daraus aber keine Verpflichtung, sich in der Satzung und in jedem Einzelfall stets für die kostendeckende Gebührenerhebung zu entscheiden.

 

Auf Grund der bekannten, schwierigen Finanzlage der Gemeinde Algermissen schlägt die Verwaltung vor, sich dennoch an den Obergrenzen der ermittelten Gebührensätze zu orientieren und diese als Gebührentatbestände festzusetzen.

Die aktuelle Rechtsprechung bemängelt eine Abrechnung der festzusetzenden Gebühren je angefangener Stunde. Um eine verursachungsgerechte Verteilung der entstehenden Kosten sicherzustellen, schlägt die Verwaltung daher eine Abrechnung der Gebührentatbestände im Viertelstundentakt vor.

Beginnend ab dem Haushaltsjahr 2024 sind die Gebühren für das Feuerwehrwesen erneut einer Kalkulation zu unterwerfen.

Der Satzungserlass sowie die Entscheidung über den Kosten- und Gebührentarif obliegt dem Rat der Gemeinde Algermissen.
 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

Gebührenkalkulation Fa. Heyder +Partner , Satzungsentwurf mit Kosten- und Gebührentarif, aktuelle Gebührensatzung mit Kosten- und Gebührentarif
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Algermissen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (413 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Gebührenkalkulation FA. Heyder + Partner (493 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Hilfeleistungssatzung Freiwillige Feuerwehr Algermissen (21 KB)    

Öffnungszeiten Rathaus


Montag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: Termine nur nach Vereinbarung
Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: Termine nur nach Vereinbarung
Freitag: Termine nur nach Vereinbarung

Online-Terminbuchungen                          

 

Elster