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Vorlage - 095/2020  

Betreff: Wahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Algermissen
Status:öffentlich  
Verfasser:Markus Peisker
Federführend:Fachbereich III - Bürgerservice   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Entscheidung
08.12.2020 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Algermissen wählt gemäß §§ 4, 11  NSchÄG,  § 67 NKomVG für den Schiedsamtsbezirk Algermissen folgende Schiedsperson

 

1. ________________________ (Schiedsamtsbezirk Algermissen)

 

 

 

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Begründung:

Die bisherige Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Algermissen, Frau Angela Straten, hat mitgeteilt, für eine weitere Amtsperiode nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Ihre Amtszeit endet im Januar 2021. Zuständig für die Wahl einer Schiedsperson ist nach § 4 Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) der Rat der Gemeinde Algermissen. Die Amtszeit einer Schiedsperson beträgt fünf Jahre. Die Wahl ist durch das zuständige Amtsgericht formell zu bestätigen.

In Niedersachsen kann grundsätzlich jede Bürgerin und jeder Bürger ab dem 30. Lebensjahr zur Schiedsperson gewählt werden.  Die Schiedsperson sollte nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Es dürfen keine Umstände in der Person liegen, die sie zur Führung dieses Amtes ungeeignet machen.  Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. In das Amt soll ferner nicht berufen werden, wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt oder wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Die Aufgabe der Schiedspersonen besteht darin, zwischen Streitparteien bei zivil- und strafrechtlichen Auseinandersetzungen zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden. Dies betrifft z B. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, aber auch Fälle leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung oder der Sachbeschädigung. Gemäß § 380 der Strafprozessordnung (StPO) ist, bevor eine strafrechtliche Privatklage erhoben werden darf, ein Vergleichsversuch bei einer zuständigen Schiedsperson zu unternehmen.

Die Fraktionen, Gruppen , Einzelmitglieder des Rates sowie die amtierenden Schiedspersonen waren mit der Bitte um Benennung geeigneter Personen angeschrieben worden.

 

Folgende Vorschläge liegen der Verwaltung vor:

 

Frau

Silke Bartels-Heinemann

Flohagen 8

31191 Algermissen GT Groß Lobke

 

Herr

Andreas Kössel

Bolzumer Tor 34

31191 Algermissen GT Lühnde

 

Erkenntnisse, dass die vorgeschlagenen Personen die für die Ausübung des Amtes notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Da Herr Peter-Ulf Geisler weiterhin die Funktion der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Algermissen ausüben wird, empfiehlt die Verwaltung im Sinne einer gerechten Geschlechterverteilung Frau Bartels-Heinemann zur Schiedsperson zu wählen.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG. Demnach ist bei mehreren zur Verfügung stehenden Bewerbern die Schriftform verbindlich. Auf Antrag ist geheim zu wählen. In einem ersten Wahlgang ist die Person gewählt, für den die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (des Rates) stimmt. Wird dieses Ergebnis nicht erreicht, ist in einem zweiten Wahlgang diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet letztendlich das Los.


 

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Anlagen:


 

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