Hilfsnavigation
Seiteninhalt

Vorlage - 045/2019  

Betreff: Festlegung einer Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 KomHKVO
Status:öffentlich  
Verfasser:Ronja Lindenberg
Federführend:Fachbereich II - Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Vorbereitung
13.06.2019 
Sitzung des Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorbereitung
Rat der Gemeinde Algermissen Entscheidung
25.06.2019 
Sitzung des Rates der Gemeinde Algermissen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschluss:

 

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO sind Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 150.000,00 € ohne Umsatzsteuer.

 

Folgekostenberechnungen für unerhebliche Investitionsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO werden ausschließlich für Maßnahmen durchgeführt, deren Gesamtinvestitionsbedarf mehr als 25.000,00 € und weniger als 150.000,00 € ohne Umsatzsteuer beträgt.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Nach § 110 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) haben Kommunen ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) soll vor einer Beschlussfassung über Investitionen von erheblich finanzieller Bedeutung die unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich ermittelt werden. Von diesen Regelungen darf nur in seltenen, begründeten Fällen abgewichen werden. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn aus sachlichen Gründen keine Alternativen denkbar sind oder bei Gefahr im Verzug. Haben die Investitionen keine erhebliche finanzielle Bedeutung, muss vor Veranschlagung der Mittel mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

 

Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind die Investitionen, die für den finanzwirtschaftlichen Status der Gemeinde relevant sind, für deren Finanzierung also Finanzmittel in einer wirklich bedeutsamen Höhe bereitgestellt werden müssen und deren späterer Betrieb, Bewirtschaftung und Unterhaltung sich für den Ergebnishaushalt spürbar auswirken werden.

 

Für die Gestaltung eines strukturierten Verfahrens in der Verwaltung ist daher zunächst eine Wertgrenze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung festzulegen.

 

Vorgaben oder Empfehlungen hinsichtlich der Höhe der gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO festzulegenden Wertgrenze existieren nicht, vielmehr hat nach Aussage des Innenministeriums die Festlegung eigenverantwortlich durch die jeweilige Kommune im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu erfolgen.

 

Hinsichtlich der Höhe der Wertgrenze zu § 12 Abs. 1 KomHKVO wird vorgeschlagen einen Betrag von 150.000,00 € festzulegen. Für den Zeitraum von 2011 bis 2018 betragen die Kosten für eine Maßnahme im Durchschnitt 150.262,33 €, so dass eine Wertgrenze für erhebliche Investitionen von 150.000,00 € ohne Umsatzsteuer angemessen ist.

 

Auf die Durchführung einer Folgekostenberechnung für Investitionen unter 25.000,00 € sollte verzichtet werden, da gerade kleinere Maßnahmen zeitlich über Gebühr verzögern und immer dann verteuern, wenn die Prüfung aus fachtechnischer Sicht oder wegen mangelnder personeller Ressourcen nicht selbstständig erledigt werden kann. Die gesetzliche Regelung könnte dann dem Zweck widersprechen, da Maßnahmen durch diesen zusätzlichen Aufwand unwirtschaftlich werden könnten. Diese Mindestgrenze orientiert sich ebenfalls an die vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Hildesheim vorgegebene Wertgrenze zur Prüfung von Vergaben.


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:


 

Öffnungszeiten Rathaus


Montag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: Termine nur nach Vereinbarung
Mittwoch: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: Termine nur nach Vereinbarung
Freitag: Termine nur nach Vereinbarung

Online-Terminbuchungen                          

 

Elster