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Beschlussvorschlag:
Der Antrag von Herrn B., den Bebauungsplan Nr. 15 „Vorm Dorfe“ so zu ändern, dass er dort ein kulturelles Veranstaltungszentrum und Restaurant betreiben kann, wird abgelehnt.
Begründung:
Mit Schreiben vom11.06.2013 hat sich Herr B. mit einem Änderungsantrag für den Bebauungsplan Nr. 15 „Vorm Dorfe“ an die Gemeinde Algermissen gewandt. In diesem Schreiben heißt es, er wolle in dem alten REWE-Markt an der Hildesheimer Straße einen Veranstaltungssaal und Restaurant betreiben. Es sollen dort überwiegend Familienfeiern, Messen, Verlobungen, Geburtstagsfeiern und Firmenfeiern stattfinden. Im persönlichen Gespräch ging Herr B. von Feiern mit maximal ca. 700 Personen aus.
Dieses Schreiben gab die Verwaltung den beiden Ratsfraktionen mit der Bitte zur Kenntnis, sich mit dem Antrag zu befassen. Sowohl die CDU-Fraktion als auch die SPD-Fraktion teilten dann Ende Juli bzw. Anfang August 2013 mit, eine solche Änderung des Bebauungsplanes nicht mittragen zu wollen. Beide Fraktionen bezogen sich insbesondere auf mögliche Lärmbelästigungen bzw. die Nähe zur Wohnbebauung.
Mit Schreiben vom 13.08. wurde dies so dem Antragsteller mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte Herr B. mit, er wolle nach Rücksprache mit seinen Anwälten an seinem Antrag festhalten und bitte um Übersendung der Gemeinderatsentscheidung. Daraufhin habe ich ihm mitgeteilt, dass ich sein Schreiben vom 24.09. jetzt zum Anlass nehme, dieses gem. 34 NKomVG dahingehend umzudeuten, dass er sich mit seinem Anliegen an den Rat wenden wolle und ich die Angelegenheit dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorlegen werde.
Die Planungshoheit liegt bekanntermaßen bei der Gemeinde. In § 1 des Baugesetzbuches heißt es in Absatz 3:
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Insofern liegt es allein im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeinderates zu entscheiden ob und wenn ja wie der betroffene Bebauungsplan geändert wird. Auch die einschlägige Kommentierung ist eindeutig. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung hängt nämlich gerade nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Entscheidend ist allein das Vorliegen öffentlicher Belange.
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