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Beschlussvorschlag:
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Algermissen für das Haushaltsjahr 2013 wird zusammen mit dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen, wie sie als Anlage dem Protokoll beigefügt ist.
Begründung:
Ergebnishaushalt
Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge und Aufwendungen geplant, die für das Haushaltsjahr anfallen. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an, sondern es ist maßgebend, in welchem Jahr sie Werte- oder Ressourcenverbrauch bzw. Werte- oder Ressourcenzuwachs auslösen. Als außerordentlich bezeichnet der § 59 Nr. 6 Gemeindehaushalts und –kassenverordnung (GemHKVO) die ungewöhnlichen, selten vorkommenden oder periodenfremden Aufwendungen und Erträge, insbesondere Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung sowie Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und Rückstellungen, außer bei Abgaben, bei abgabeähnlichen Entgelten, bei allgemeinen Zuweisungen bei außerplanmäßigen Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und bei Rückzahlungen.
Alle anderen Erträge und Aufwendungen werden als ordentlich bezeichnet. Der Ergebnishaushalt umfasst sowohl zahlungswirksame (z. B. Mieten) als auch zahlungsunwirksame (z. B. Abschreibungen, Zuführung und Auflösung bei Rückstellungen) Erträge und Aufwendungen und stellt damit den Ressourcenverbrauch (= Aufwendungen) und den Ressourcenzuwachs (= Erträge) dar. Nach dem von der Haushaltsreform angestrebten Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit soll der tatsächliche Ressourcenverbrauch von dem Ressourcenaufkommen im selben Jahr gedeckt werden. Daher schreibt der Gesetzgeber auch vor, dass der Grundsatz des Haushaltsausgleichs sich auf den Ergebnishaushalt bezieht. Die Erträge und Aufwendungen sollen in Planung und Rechnungslegung ausgeglichen sein. Der Ergebnishaushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. Kann dieser Ausgleich nicht erreicht werden, gilt der Haushalt dennoch als ausgeglichen, wenn der Fehlbetrag mit entsprechenden Überschussrücklagen aus der Vergangenheit verrechnet werden kann oder nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können. Ergibt sich im Ergebnishaushalt ein Überschuss, muss dieser ausgeglichen werden, indem nach § 15 Abs. 5 und 6 GemHKVO eine Zuführung an Überschussrücklagen in entsprechender Höhe als Aufwand eingeplant wird.
Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt werden die Ein- und Auszahlungen veranschlagt, die im Haushaltsjahr
voraussichtlich anfallen (unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie zu zahlen sind). Daher werden z. B. Beamtenbezüge sowohl im Ergebnishaushalt (als Aufwand) als auch als im Finanzhaushalt (als Auszahlung) veranschlagt. Dabei kann es zu Unterschieden in der Höhe zwischen Aufwand und Auszahlung kommen, wenn Zahlungszeitpunkt und Zahlungsursache in verschiedene Haushaltsjahre fallen. Der Finanzhaushalt wird in drei Bereiche gegliedert:
a) | Ein- und Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit (ähnelt den Ansätzen im Ergebnishaushalt)
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b) | Ein- und Auszahlungen für Investitionstätigkeit (z. B.: Baukosten, Vermögenserwerb und - verkauf, Erschließungsbeiträge)
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c) | Ein- und Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit (nur Aufnahme und Tilgung von Krediten)
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Die für die Haushaltsführung erforderlichen Ermächtigungen zur Mittelbewirtschaftung resultieren:
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a) | für die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnishaushalt
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b) | für die Ein- und Auszahlungen zur laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzhaushalt aus den dazu entsprechenden Ansätzen für Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt
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c) | für die Ein- und Auszahlungen zur Investitionstätigkeit aus den Ansätzen im Finanzhaushalt
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d) | für die Ein- und Auszahlungen zur Finanzierungstätigkeit aus den Ansätzen im Finanzhaushalt. |
Der o. g. Grundsatz zum Haushaltsausgleich fordert nicht, dass die Ein- und Auszahlungen
ausgeglichen werden sollen. Stattdessen ist für den Finanzhaushalt vorgeschrieben, dass die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde und besonders die Finanzierung der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen stets gesichert sein muss.
Aufbau des Haushaltsplans
Der Haushalt muss nach § 4 Abs. 1 GemHKVO entsprechend der Verwaltungsorganisation der Gemeinde in Teilhaushalte gegliedert werden. Jeder Teilhaushalt umfasst die Erträge und Aufwendungen (= Teilergebnishaushalt) und die Ein- und Auszahlungen (= Teilfinanzhaushalt) für die ihm zugeordneten Produkte. Die Haushaltsmittel müssen in diesem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 bis einschließlich 2016 geplant werden.
Hinter jeder der „aggregierten Haushaltspositionen“ im Haushaltsplan steht eine Vielzahl von einzelnen Produktkonten mit jeweils einem Haushaltsansatz. Das verbindliche Muster für den Haushaltsplan schreibt die aggregierte Darstellung vor.
Ergebnishaushalt
Im Ergebnishaushalt stehen den ordentlichen Erträgen in Höhe von 8.529.900 € Aufwendungen in Höhe von 8.529.900 € gegenüber. Den außerordentlichen Erträgen in Höhe von 25.000 € stehen keine außerordentlichen Aufwendungen gegenüber, so dass ein Überschuss gem. § 15 Abs. 6 GemHKVO in Höhe von 25.000 € eingeplant wird. Der Ergebnishaushalt ist somit ausgeglichen.
Die Steuerschätzung September 2013 geht von steigenden Steuereinnahmen des Bundes und des Landes aus. Das ist zwar erfreulich, gibt jedoch keinen Anlass zur Euphorie.
Von besonderem Interesse jedoch ist auf der kommunalen Ebene die Prognose für den Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer. Bereits im Jahr 2012 konnte die Gemeinde Algermissen von einem erhöhten Anteil an der Einkommensteuer profitieren. Im Jahr 2013 jedoch schlägt dieser Anteil als Grundlage für die Berechnung der Kreisumlage anteilmäßig in der Ausgabe zu Buche.
Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt stehen insgesamt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 9.120.600 € Auszahlungen von 9.260.700 € gegenüber, so dass dieser mit einem Defizit in Höhe von 140.100 € abschließt.
Der Investitionsplan weist Einzahlungen für Investitionstätigkeit in Höhe von 426.000 € sowie Auszahlungen für Investitionstätigkeit in Höhe von 1.017.400 € aus. Das Defizit beträgt somit 591.400 €.
Eingeplant ist hier insbesondere die vom Rat bereits am 04. Oktober 2012 beschlossene Maßnahme: Kauf Grundstück und Gebäude Lange Straße 3 zur Schaffung zusätzlicher Kindertagesstättenplätze. Die Ausgaben wurden 2012 teilweise außerplanmäßig bereitgestellt.
Die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit beinhalten die Tilgungen der Kredite der Gemeinde Algermissen in Höhe von 12.000 €.
Das Haushaltsjahr 2011 schloss mit einem Ist-Bestand in Höhe von rd. 2.032.000 € ab.
Der Schuldenstand beträgt zum 31.12.2012 53.172,71 € . Die Pro-Kopf-Verschuldung liegt damit bei rd. 6,68 €. Zum 31.12.2013 wird der Schuldenstand der Gemeinde Algermissen rd. 41.571,20 € betragen. Die Pro-Kopf-Verschuldung liegt dann bei ca. 5,26 €.
Der Haushaltplan 2013 weist keine Kreditaufnahme aus. Die Steuerhebesätze werden nicht erhöht.
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