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Begründung:
Von der überplanmäßigen Aufwendung wird gemäß § 117 NKomVG Kenntnis genommen.
Für das Haushaltsjahr 2020 ist über folgende überplanmäßige Aufwendung zu berichten:
Ergebnishaushalt
1110600.4073000 | Personal und Organisation, Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit | 998,48 € | ÜPL |
Gemäß § 123 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 KomHKVO müssen Gemeinden Rückstellungen für die Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit oder ähnlichen Maßnahmen bilden.
Zum Stichtag 31.12.2020 ist eine aktive Vereinbarung über Altersteilzeit getroffen. Während der Arbeitsphase ist die Rückstellung zu bilden, welche während der Ruhephase aufzulösen ist. Die Höhe der Zuführung zur Rückstellung beträgt für das Jahr 2020 insgesamt 5.698,48 €, so dass der Ansatz um 998,48 € überschritten wird.
Die Deckung ist durch Mehreinnahmen aus Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen für Altersteilzeit gewährleistet. |
Montag: | 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch: | 08:30 - 12:00 Uhr |
Donnerstag: | Termine nur nach Vereinbarung |
Freitag: | Termine nur nach Vereinbarung |