Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist für die Gemeinde Algermissen ein wichtiger Schritt in Richtung Energieunabhängigkeit und Klimaschutz. Er dient damit der zukunftsorientieren Entwicklung der Gemeinde und bietet langfristig eine sichere Möglichkeit der Energieerzeugung ohne das Klima weiter zu erwärmen.
Im nachfolgenden FAQ finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Antworten zum Windenergieausbau, den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Algermissen und dem Teilprogramm Windenergie, das der Landkreis Hildesheim aktuell aufstellt.
Der Verwaltungsausschuss hat gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 11.03.2024 den Aufstellungsbeschluss gefasst.
Am 20.10.2025 hat der Verwaltungsausschuss die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Vom 03.11.2025 bis einschließlich 03.12.2025 konnten Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegeben werden.
Aktuell befinden sich die eingegangenen Stellungnahmen in der Abwägung. Anschließend wird der Entwurf des Flächennutzungsplans und weitere Unterlagen unter Berücksichtigung der Abwägung erstellt.
Bereits im Vorfeld zum Verfahren wurde bei einer öffentlichen Veranstaltung am 23.01.2024 über die Ausweisung von Vorrangflächen informiert und ausführlich diskutiert.
In einer weiteren Informationsveranstaltung am 10.04.2025 wurde drei potentiellen Investoren die Möglichkeit gegeben ihre Projekte vorzustellen.
Die vorbereiteten Bereiche wurden den jeweils betroffenen Ortsräten
ausführlich vorgestellt und mit der anwesenden Bevölkerung diskutiert.
Vom 03.11.2025 bis einschließlich 03.12.2025 hatten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihre Stellungnahmen abzugeben.
Nach Beschlussfassung folgt die öffentliche Auslegung und die damit verbundene reguläre Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der Bürgerinnen und Bürger erneut ihre Stellungnahmen einbringen können.
Die Gemeinde Algermissen plant ca. 471,62 ha als Sondergebiete für Windenergie auszuweisen, was ca. 13% der Gemeindefläche entspricht. Insgesamt sind dabei 3 Gebiete im Verfahren:
Gebiet im Südwesten (26. Änderung F-Plan) mit 201,60 ha:
Gebiet im Nordosten (28. Änderung F-Plan) mit 147,20 ha:
Gebiet im Südosten (29. Änderung F-Plan) mit 122,82 ha:
Von den Betreibern der Windenergieanlagen werden 0,2 Cent pro Kilowattstunde an die jeweilige Gemeinde gezahlt. Pro Windrad entspricht dies ca. 30.000€ pro Jahr. Die Gemeinden dürfen das Geld für Naturschutz, soziale und kulturelle Projekte, Bildung oder die Verbesserung der öffentlichen Daseinsvorsorge nutzen, wobei 50 Prozent der Einnahmen möglichst in den betroffenen Ortsteilen verwendet werden sollen. Einmal im Jahr müssen die Kommunen die Bevölkerung darüber informieren, wofür sie das Geld verwendet haben.
Neben den Gemeinden können auch die Anwohnerinnen und Anwohner im Umkreis von 2,5 Kilometern in den betroffenen Gemeinden direkt von den neuen Anlagen profitieren. Die Betreiber geben zusätzlich 0,1 Cent pro Kilowattstunde auf verschiedenen Wegen an die Menschen oder Gemeinden in der Nähe der Anlagen. Dabei steht ihnen frei, was sie anbieten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Bürgerinnen und Bürger profitieren können:
Im ersten Entwurf des Flächennutzungsplans sollen die Sondergebiete für Windenergie einen Abstand von 800 m zu den im Zusammenhang bebauten Ortslagen haben. Wo die Windenergieanlagen dann schließlich innerhalb dieser Sondergebiete gebaut werden, steht mit der Änderung des Flächennutzungsplans noch nicht fest. Dies wird unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Lärm- und sonstigen Immissionsschutz vor dem Bau auf der Ebene der Baugenehmigung entschieden.
In den sogenannten Windenergiegebieten sollen Windenergieanlagen künftig nach §35 Abs. 1 BauGB zulässig sein, sofern die Erschließung gesichert ist und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Einhalten sämtlicher gesetzlicher Anforderungen an Windenergieanlagen nachgewiesen werden kann.
Ob diese Bedingungen vorliegen, wird auf der Genehmigungsebene anhand jeder geplanten Anlage, insbesondere anhand ihrer Standorte, ihrer Dimensionen und ihrer technischen Ausstattung im Rahmen des zwingend für jede Anlage durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Dies umfasst insbesondere die Anforderungen an Lärmschutz und die Vermeidung eines unzumutbaren Schattenwurfes.
Das bedeutet, dass mit Inkrafttreten der geplanten Flächennutzungsplanänderung noch keine endgültige Zulässigkeit für Windenergieanlagen im Planbereich verbunden ist, sondern durch die Flächennutzungsplanung lediglich die Grundlage dafür geschaffen wird, dass bei Einhalten aller technischen und rechtlichen Vorgaben auf Genehmigungsebene eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit festgestellt werden kann.
Der Landkreis Hildesheim muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben (WindBG, NWindG) für das Regionales Raumordnungsprogramm ein Teilprogramm Windenergie aufstellen und darin insgesamt 1,63% der Landkreisfläche bis zum 31.12.2032 als Windenergiegebiete ausweisen. Sollte der Landkreis Hildesheim dieses Ziel nicht erreichen, würde die bisher geltende Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen aufgehoben und diese würden somit im gesamten Außenbereich als privilegiert gelten.
Die Gemeinde Algermissen hat unabhängig davon die Änderungen des Flächennutzungsplans eingeleitet, um den Ausbau der Windenergie selbst zu steuern und aktiv der drohenden Superprivilegierung entgegenzuwirken. Denn der Landkreis Hildesheim kann das Ziel auch durch Anrechnung von Flächen erreichen, die im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen für Windenergie an Land ausgewiesen sind, und zwar auch ohne diese Flächen in die Festlegungen seines Regionalen Raumordnungsprogramms übernehmen zu müssen.
Im Gemeindegebiet Algermissen sieht die Planung des Landkreises Hildesheim folgende Flächen mit insgesamt 342,47 ha als Windenergiegebiete vor:
Gebiet Algermissen West mit 219,57 ha:
Gebiet Algermissen Ost: 122,90 ha:
Insgesamt sind in der Planung des Landkreises über alle Kommunen 2.758,55 ha und damit 2,28% der gesamten Landkreisfläche zur Ausweisung als Vorranggebiete für Windenergienutzung vorgesehen. Weiter Informationen finden Sie unter: https://www.landkreishildesheim.de/Landkreis/Planung-Entwicklung/Teilprogramm-Windenergie/
Mit dem „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (Wind-an-Land-Gesetz), das am 01.02.2023 in Kraft getreten ist, hat der Bundesgesetzgeber das Planungssystem für die Windenergienutzung in Deutschland neu geregelt. Als wesentlicher Bestandteil dessen wurden mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) den Bundesländern verbindliche, mengenmäßige Flächenziele (Flächenbeitragswerte) für die Ausweisung von Windenergiegebieten an Land vorgegeben.
Mit den Änderungen durch das Wind-an-Land-Gesetz richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich in Zukunft nicht mehr nach einer Ausschlusswirkung aufgrund des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, sondern gemäß 249 Abs. 2 BauGB nach der Frage, ob im jeweiligen Planungsraum ein festgelegtes Flächenziel für Flächenausweisungen als Windenergiegebiete im Sinne des §2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) erreicht wurde.
Die in der Anlage zu § 2 NWindG festgelegten regionalen Teilflächenziele sind zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Bundes bis zum 31. Dezember 2027 bzw. zum 31. Dezember 2032 zu erreichen.
Die Zuweisung von Teilflächenzielen erfolgt in Niedersachsen durch das Niedersächsische Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG). Ziel ist es, 2,2% der Landesfläche als Vorrangflächen für Windenergie auszuweisen. Diese Flächen wurden auf die jeweiligen Landkreise verteilt.
Für den Landkreis Hildesheim ergibt sich hieraus das Ziel, bis zum 31.12.2027 1,26 % und bis zum 31.12.2032 1,63% der Gesamtfläche des Landkreises für Windenergie auszuweisen. Dies entspricht ca. 1.972 ha.
Sollte der Landkreis Hildesheim als Träger der Regionalplanung die Flächenziele nicht erreichen, tritt die sogenannte Superprivilegierung ein. Das heißt:
Wird das Teilflächenziel zu dem jeweiligen Stichtag (31. Dezember 2027 oder 31. Dezember 2032) nicht erreicht, gelten Windenergieanlagen weiterhin im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben (das entspricht der bisherigen Privilegierung). Hinzu kommt jedoch die weitere Erleichterung, dass Windenergieanlagen im BImSch-Verfahren dann weder an Ziele der Raumordnung noch an Darstellungen in Flächennutzungsplänen gebunden sind, also auch auf Flächen errichtet werden dürfen, die eigentlich für andere Nutzungen „reserviert“ sind.
Sobald das Teilflächenziel erreicht wird, sind grundsätzlich nur noch solche Windenergieanlagen privilegiert, die innerhalb der planerisch ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des §2 WindBG liegen. Außerhalb dieser Windenergiegebiete sind Windenergieanlagen grundsätzlich nicht-privilegierte Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sie sind in aller Regel nicht zulassungsfähig, weil nicht privilegierte Vorhaben in aller Regel zumindest einen öffentlichen Belang beeinträchtigen.
Das Stromnetz braucht eine stabile Frequenz von 50 Hertz. Schwankt diese zu stark, ist die Stromversorgung gefährdet. Nähert sich der Wert einer Frequenz über 50,2 oder unter 49,5 Hertz, müssen Netzbetreiber Ausgleichsmaßnahmen treffen, um eine Überlastung des Stromnetzes und Stromausfälle zu vermeiden. Daher werden Windenergieanlagen bei zu starkem Wind abgestellt.
Dies zeigt, dass neben dem Ausbau der Windenergieanlagen selbst, auch das Stromnetz entsprechend ausgebaut werden muss. Dazu braucht es unter anderem effiziente Übertragungsleitungen, die den Strom dann in die Regionen transportieren können, in denen nicht ausreichend Wind weht. Außerdem müssen Speicherkapazitäten ausgebaut werden, die den überschüssigen Strom bis zur nächsten Windflaute zwischenspeichern.
Aber auch starker Sturm, niedrige Temperaturen oder Vogelflug können zum Abschalten der Windenergieanlagen führen, um Schäden an der Anlage oder Tieren zu vermeiden. Zudem werden Anlagen abgeschaltet, wenn durch eine tiefstehende Sonne der wandernde Schattenwurf die umliegenden Anwohner belästigen könnte oder der Lärmpegel zu hoch wird.
Langfristig ist festzustellen, dass der Strombedarf in Deutschland beispielsweise durch den Einbau von Wärmepumpen, der Zunahme vom Elektroautos oder der Umstellung der Industrie auf Strom und grünen Wasserstoff deutlich steigen wird. Um diesen Bedarf klimafreundlich zu decken, ist der Ausbau der erneuerbaren Energien unumgänglich.
Lärm/Geräusche: Windenergieanlagen verursachen Schall, dessen Auswirkungen bei der Planung und Genehmigung sorgfältig geprüft werden. Um die Lärmbelastung für Anwohnende so gering wie möglich zu halten, gelten vorgegebene Richtwerte gemäß TA Lärm. Durch technische Innovationen werden moderne Anlagen kontinuierlich optimiert, um effizient zu arbeiten und gleichzeitig möglichst leise zu bleiben.
Um die Beeinträchtigungen für den Menschen in einem vertretbaren Rahmen zu halten, werden bei der Genehmigung von Windenergieanlagen hohe Anforderungen zum Schutz der Anwohnenden vor Lärm gestellt. Wie bei allen anderen Industrieanlagen sind dabei die in § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) formulierten Anforderungen des Immissionsschutzrechts zu erfüllen.
Infraschall: Die Rotorblätter von Windrädern verursachen neben hörbarem Schall auch sogenannten Infraschall, der unterhalb der Hörschwelle des Menschen und vieler Tiere liegt. Menschen können Infraschall jedoch als Druckänderung in Gehör- oder Magengegend wahrnehmen, zum Beispiel als wummernde, tieffrequente Bässe bei einem Rockkonzert.
Eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) kam 2004 fälschlicherweise zum Ergebnis, dass Windenergieanlagen extrem hohe Infraschallemissionen verursachen, denn die Studie gab den Schalldruckpegel um den Faktor 1000 zu hoch an und vernachlässigte weitere wichtige Details. Mittlerweile hat das BGR die fehlerhafte Studie zurückgezogen, die dort geäußerten Annahmen halten sich jedoch hartnäckig.
Andere Forschungen, etwa der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg ergaben, dass:
Belästigung durch die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen: In Bezug auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hat die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen auf deren optisch bedrängende Wirkung abgestellt. Im Regelfall wurde diese Wirkung bis zu einem Abstand der zweifachen Höhe der Anlage angenommen. Ab einem Abstand der dreifachen Höhe der Windenergieanlage wird davon ausgegangen, dass in der Regel keine optische bedrängende Wirkung zu erwarten ist. Die Allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden im Rahmen der Planungen der Gemeinde Algermissen durch die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes von 800m zu Siedlungsbereichen somit eingehalten.
Schattenwurf: Auch der Schattenwurf von Windrädern führt oft zur Ablehnung, dabei gibt es klare Planungsregeln. Der von einer Windenergieanlage verursachte Schatten darf nicht mehr als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr auf ein Wohngebäude fallen. Dabei werden reale Wetterbedingungen ausgeklammert, bewölkte Tage demnach nicht herausgerechnet. Da der bewegte Schatten der Rotorblätter als störender empfunden wird als unbewegter, sind die Vorgaben hier nochmals strenger und es dürfen pro Jahr nur acht Stunden bewegter Schatten auf ein Gebäude fallen. Um eine längere Dauer zu vermeiden gibt es sogenannte Schattenabschalteinrichtungen an den Anlagen.
Belastung durch nächtliche Beleuchtung: Ab einer Höhe von 100 Metern benötigen Windenergieanlagen eine Warnbefeuerung. Das sind rote Signallichter, die niedrigfliegende Flugzeuge warnen sollen. Um insbesondere Bürgerinnen und Bürger vor Ort vor vermeidbaren Lichtimmission zu schützen, sieht das EEG vor, dass Windenergieanlagen ab dem 01.01.2025 mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet sein müssen. Mit dieser bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wird der Himmel vom Windpark aus durchgehend nach Bewegungen von Luftfahrzeugen abgetastet und sobald ein Flugzeug / Helikopter erfasst wird, fängt der Windpark an rot zu blinken. Die restliche Zeit bleibt der Windpark dunkel.
Die Tatsache ist, dass Vögel oder Fledermäuse von den Rotorblättern getroffen und verletzt oder getötet werden können, wenn ihre Flughöhe auf derselben Ebene liegt. Seltener fliegen sie gegen den Mast.
Für den Bestand der Vogelart hat das jedoch keine Bedeutung. Die Opferzahlen bei Vögeln sind zum Beispiel durch Kollisionen mit Fensterscheiben, den Straßenverkehr oder Hauskatzen viel höher.
Allerdings gibt es einzelne Arten, bei denen auch Experten das Risiko einer Abnahme des Gesamtbestandes sehen, wenn sich die Sterblichkeit der Vögel durch Windkraftanlagen erhöht. Daher setzen Forscher wie Anlagenbetreiber alles daran, die potenziellen Risiken zu verstehen und zu vermeiden. Dies geschieht durch:
Recycling: Aktuell sind 80-90% der Gesamtmasse einer Windenergieanlage in etablierten Recyclingkreisläufen verwertbar. Ein Teil, beispielsweise die Rotorblätter, können häufig als gebrauchte Ersatzteiler einer neuen Nutzung zugeführt werden. Der Betonbruch aus den Fundamenten kann für Wege- oder Fundamentbau genutzt oder für Recyclingbeton verwendet werden. Elektronische Komponenten können ebenfalls über den Gebrauchtmarkt verkauft oder in die Bestandteile zerlegt und entsprechend verwertet werden. Stahl, Kupfer und Aluminium können eingeschmolzen werden und wieder als Rohstoff dienen. Die Verwertung von Verbundmaterialien der Rotorblätter stellt weiterhin eine Herausforderung dar.
Eine Rückbauverpflichtung der Anlagenbetreiber ist in § 35 Abs. 5 S. 2 BauGB geregelt und wird im Genehmigungsverfahren gesichert. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen.
Nein, denn die Gestehungskosten für Windenergie liegen bei 4,1 bis 9,2 Cent pro Kilowattstunde und sind damit günstiger als andere Kraftwerksarten und laut Frauenhofer ISE werden die Kosten für Windenergieanlagen bis 2045 weiter auf 3,7 bis 7,9 Cent pro Kilowattstunde sinken. Die nachfolgende Grafik zeigt die Stromgestehungskosten für erneuerbare Energien und konventionelle Kraftwerke an Standorten in Deutschland im Jahr 2024:
Baugesetzbuch (BauGB):
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000304116
BUND Naturschutz in Bayer e.V.:
https://www.bund-naturschutz.de/energiewende/erneuerbare-energien/faq-windkraft#c194573
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Bundesverband WindEnergie (BWE):
Büro Keller:
Begründung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung der 28. Änderung des Flächennutzungsplans
Begründung der 29. Änderung des Flächennutzungsplans
EnBW:
https://www.enbw.com/unternehmen/themen/windkraft/warum-windraeder-stillstehen.html
Frauenhofer ISE
Fachagentur Wind und Solar:
https://www.fachagentur-wind-solar.de/wind/schall
Landkreis Hildesheim:
https://www.landkreishildesheim.de/Politik-Verwaltung/Verwaltung/Projekte/Teilprogramm-Windenergie/
Land Niedersachsen
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/49c2bf9d-4310-376c-aaee-ccbd69f71fea
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Umweltbundesamt:
https://www.energieforschung.de/de/aktuelles/news/2020/windenergieanlagen-blinken-nachts-nicht-mehr
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