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Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Algermissen beschließt, von der Übergangsregelung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz insbesondere zu den Regelungen des § 2 b Umsatzsteuergesetz Gebrauch zu machen und somit bis 2020 die Rechtslage, wie sie bis zum 31.12.2016 bestand, anzuwenden.
Begründung:
Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist durch die Einführung des neuen § 2 b UStG und die Abschaffung des § 2 Abs. 3 UStG ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden.
Gemäß der Neuregelung werden Gebietskörperschaften, Verbände etc. nur noch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2 b Abs. 1 UStG). Diese Gesetzesänderung gilt bereits mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017.
Da die Regelungen des § 2 UStG an vielen Stellen noch erläuterungsbedürftig sind, wird noch in diesem Jahr ein praxistaugliches Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erwartet.
Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG eine langfristige Übergangsregelung aufgenommen um den juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen.
Danach können die Gebietskörperschaften optional erklären, ob sie weiterhin bis 2020 nach der alten Rechtslage besteuert werden wollen. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund empfiehlt dringend die Optionserklärung auszuüben, um einen geordneten Übergang auf das neue Umsatzsteuerrecht zu ermöglichen. Insbesondere vor dem Hintergrund des derzeit noch fehlenden BMF-Schreibens kann voraussichtlich bis zum Inkrafttreten des § am 01.01.2017 noch keine abschließende Auskunft über die steuerrechtlichen Auswirkungen auf die Gemeinde Algermissen getroffen werden.
Die Optionserklärung wird mit Eingang beim Finanzamt wirksam, sie muss bis zum 31. Dezember 2016 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Die Optionserklärung kann danach jederzeit mit Wirkung zum 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres einmalig zurückgenommen werden.
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